Die Forschungszulage ist ein steuerliches Förderinstrument des Bundes, mit dem Unternehmen jeder Größe und Branche finanziell entlastet werden – wenn sie in Forschung und Entwicklung (FuE) investieren. Sie richtet sich an alle, die Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen systematisch verbessern oder neu entwickeln – ob im Hightech-Labor, in der Werkstatt oder
im Softwarecode.
Gefördert werden sowohl Eigenentwicklungen als auch externe Auftragsforschung. Dabei sind vor allem Personalkosten, Auftragskosten und anteilig auch Investitionen in Wirtschaftsgüter förderfähig. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 profitieren kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders: Der Fördersatz wurde von 25 % auf 35 % angehoben, und auch
der fiktive Unternehmerlohn bei Einzelunternehmern ist weiterhin förderfähig. Die Bemessungsgrundlage beträgt hierfür mittlerweile 70 € je Stunde FuE.
Die Beantragung erfolgt in zwei Stufen: Zuerst prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) durch Fachgutachter, ob das Vorhaben inhaltlich als förderfähige FuE gilt. Anschließend kann die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden – und zwar rückwirkend für die letzten vier abgeschlossenen Kalenderjahre. Die maximale Fördersumme beträgt derzeit bis zu 3,5 Million Euro pro Jahr und Unternehmen – steuerfrei. Für den Fall einer Erstattung bis auf 0 € Einkommens- oder Körperschaftssteuer, wird die bewilligte Differenz als Steuergutschrift ausbezahlt.
Ob Einzelunternehmer, Start-up oder Mittelständler: Wer entwickelt, tüftelt oder verbessert, kann sich einen erheblichen Teil seiner Kosten vom Staat zurückholen.
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